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1. Definitionen
Einige wichtige Begriffe in diesen Geschäftsbedingungen werden wie folgt definiert: 1.1. Nutzer: jede der RAI CarrosserieNL angeschlossene Firma, die diese Geschäftsbedingungen als Bestandteil des Vertrags mit ihren Vertragspartnern verwendet. 1.2. Vertragspartner: der Auftraggeber, das Unternehmen oder der Verbraucher, der/das den Nutzer im Rahmen des Vertrags mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt. 1.3. Unternehmen: Vertragspartner, der in Ausübung eines Berufs oder einer Firma handelt. 1.4. Verbraucher: Vertragspartner, der eine natürliche Person ist und nicht in Ausübung eines Berufs oder einer Firma handelt. 1.5. Parteien: Nutzer und Vertragspartner. 1.6. Angebot: eine schriftliche Einladung des Nutzers an den Vertragspartner, einen Vertrag abzuschließen. 1.7. Vertrag: Vereinbarung zwischen den Parteien über Arbeiten des Nutzers für den Vertragspartner. 1.8. Geschäftsbedingungen: diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von RAI CarrosserieNL, die Bestandteil des Vertrags sind. 1.9. Objekt: die bewegliche Sache, auf die sich der Vertrag bezieht, wie ein Auto, ein Firmenwagen, Anhänger und jedes Teil eines Fahrzeugs oder für ein Fahrzeug. 1.10. Schriftlich: per E-Mail, App, SMS, Post, Fax oder mittels eines anderen lesbaren Kommunikationsverfahrens. 1.11. Arbeiten: alle Verrichtungen, Dienstleistungen, Sachen und Lieferungen des Nutzers für den / gegenüber dem Vertragspartner im Rahmen des Vertrags. 1.12. Mehrarbeit: zusätzliche Arbeiten des Nutzers für den Vertragspartner, die sich nach Abschluss des Vertrags ergeben.
2. Anwendbarkeit
2.1. Die Geschäftsbedingungen gelten für den Vertrag und bilden einen unlösbaren Bestandteil des Vertrags und jedes späteren Vertrags zwischen den Parteien. 2.2. Vor Vertragsabschluss und immer dann, wenn die Geschäftsbedingungen neu abgefasst wurden, stellt der Nutzer die Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner zur Verfügung, sodass der Vertragspartner die Geschäftsbedingungen zur Kenntnis nehmen kann. 2.3. Der Nutzer ist verpflichtet, die Geschäftsbedingungen als Bestandteil jedes Vertrags mit einem Vertragspartner zu verwenden. 2.4. Der Nutzer kann die Geschäftsbedingungen nicht selbst ändern. 2.5. Im Fall von Widersprüchen zwischen dem Vertrag und den Geschäftsbedingungen hat der Vertrag Vorrang. 2.6. Der Nutzer lehnt die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ab.
3. Angebot / Vertrag
3.1. Angebote des Nutzers an den Vertragspartner sind schriftlich und freibleibend und führen für die Parteien zu keinerlei Verpflichtungen. 3.2. Durch schriftliche, unveränderte und bedingungslose Annahme des Angebots erteilt der Vertragspartner dem Nutzer einen Auftrag und kommt der Vertrag zustande. 3.3. Wenn der Vertragspartner das Angebot ändert oder ergänzt, ist keine Rede von einer Annahme und kommt kein Vertrag zustande. 3.4. Ein Angebot des Nutzers wird vier Wochen nach Angebotsdatum hinfällig. Eine spätere Annahme führt nicht zum Zustandekommen eines Vertrags. 3.5. In dem Fall gemäß den Artikeln 3.3, 3.4 und 4 unterbreitet der Nutzer dem Vertragspartner ein ersetzendes oder ergänzendes Angebot, dessen Annahme (Artikel 3.2) zum Zustandekommen des Vertrags führt. 3.6. Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags werden nach Möglichkeit entsprechend den Artikeln 3.1 und 3.2 festgelegt, ausgenommen die Artikel 4.3 und 4.8. 3.7. Der Nutzer haftet nicht für offenkundige Fehler und Schreibfehler im Angebot.
4. Arbeiten / Mehr- und Minderarbeit / Etatposten
4.1. Der Nutzer führt die Arbeiten ordnungsgemäß, mit fachlichem Können, entsprechend allgemein geltenden Normen und entsprechend dem Vertrag aus. 4.2. Der Nutzer sorgt dafür, dass die ausgeführten Arbeiten und das Objekt bei Lieferung die anwendbaren gesetzlichen Anforderungen erfüllen, außer wenn dies vor den Arbeiten nicht der Fall war und dies zwischen den Parteien auch nicht ausdrücklich vereinbart wurde. 4.3. Der Nutzer kann im Vertrag genannte Beträge um maximal 10% unter- oder überschreiten, ohne dass dies ein Grund für eine Reklamation des Vertragspartners oder die Kündigung des Vertrags oder die Notwendigkeit eines neuen Vertrags entsprechend Artikel 3 wäre, außer wenn es auch um andere Änderungen geht. 4.4. Artikel 4.3 gilt auch im Fall der im Vertrag enthaltenen Etatposten, Zeitschätzungen und Mengen, die der Nutzer erst nach Ausführung seiner Arbeiten definitiv beziffern kann. 4.5. Der Nutzer wird, nachdem er eine Überschreitung gemäß den Artikeln 4.3 und 4.4 festgestellt hat oder vorhersieht, die Überschreitung dem Vertragspartner mitteilen. 4.6. Handelt es sich um eine Überschreitung gemäß den Artikeln 4.3 und 4.4 von mehr als 10%, hält der Nutzer Rücksprache mit dem Vertragspartner. Die Parteien können dann den Vertrag fortführen und in Bezug auf die Überschreitung einen neuen Vertrag gemäß Artikel 3 abschließen. 4.7. Handelt es sich um Mehrarbeit, schließen die Parteien für diese Arbeiten einen neuen Vertrag gemäß Artikel 3 ab. 4.8. Falls der Vertragspartner auf ein Angebot in Bezug auf Mehrarbeit nicht reagiert und nicht erreichbar ist, während es um Mehrarbeit unter Zeitdruck geht, kann der Nutzer die Mehrarbeit dennoch als Vertrag ohne Anwendbarkeit der Artikel 3.1, 3.2 und 3.4 ausführen, sofern diese Mehrarbeit notwendig und/oder logisch ist, offenkundig angemessen ist und für den Vertragspartner und sein Objekt einen Mehrwert darstellt. 4.9. Im Fall der Artikel 4.6 und 4.7 kann der Vertragspartner den Vertrag kündigen. Der Vertrag gilt bis zur Kündigung und der Vertragspartner hat die für die Arbeiten vereinbarte Vergütung unter Anwendung von Artikel 4.3 zu zahlen, woraufhin der Nutzer das Objekt, soweit möglich, in zusammengebautem und benutzbarem Zustand liefern wird.
5. Preise / Rechnungen
5.1. Der Nutzer nennt in dem Angebot und dem Vertrag und in seiner Rechnung nach Möglichkeit die Preise für Arbeit, Kosten, Teile, Abgaben und MwSt. 5.2. Preis- und Lohnänderungen beim Nutzer und Preisänderungen für einzukaufende Arbeit, Materialien und Know-how können, sofern sie regulär und angemessen sind, an den Vertragspartner weitergegeben werden. 5.3. Der Vertragspartner hat Einwände gegen Preisänderungen und Rechnungen innerhalb 20 Werktagen nach Eingang der Mitteilung oder der Rechnung dem Nutzer mit Begründung zur Kenntnis zu bringen. 5.4. Einwände gemäß Artikel 5.3 begründen kein Recht auf Zahlungsaufschub.
6. Bezahlung
6.1. Der Nutzer kann seine Arbeiten periodisch, zwischenzeitlich, als Vorauszahlung oder bei Lieferung des Objekts fakturieren. 6.2. Der Nutzer kann in seinen Rechnungen eine Zahlungsfrist zwischen 14 und 30 Tagen festsetzen und gibt diese Frist in seinem Angebot an. 6.3. Im Fall der Fakturierung bei Lieferung des Objekts kann der Nutzer die sofortige Bezahlung durch den Vertragspartner verlangen. 6.4. Der Nutzer kann vom Vertragspartner eine Sicherheit für die Bezahlung seiner Rechnungen verlangen. 6.5. Der Nutzer wird seine Zahlungsbedingungen nach Möglichkeit bereits im Angebot festlegen. 6.6. Die Bezahlung der Rechnung des Nutzers ist seitens des Vertragspartners sofort fällig, ohne Inverzugsetzung und mit sofort eintretendem Verzug, wenn: a. in Bezug auf den Vertragspartner ein Zahlungsvergleich oder Konkurs beantragt oder verhängt wurde oder bei Vermögensabtretung oder Todesfall; b. der Vertragspartner einer Pfändung unterliegt oder gepfändet wird; c. das Unternehmen oder die Anteile des Vertragspartners übertragen, veräußert, aufgehoben werden usw. 6.7. Wenn der Vertragspartner eine Rechnung des Nutzers nicht rechtzeitig und vollständig begleicht, wird der Nutzer den Vertragspartner beim ersten Mal schriftlich unter Setzung einer Frist von 14 Tagen erinnern, beim zweiten Mal unter Setzung einer Frist von 7 Tagen mahnen und beim dritten Mal unter Setzung einer Frist von 2 Tagen zur Zahlung auffordern. Der Nutzer wird den Vertragspartner dabei jeweils in Verzug setzen und auf Artikel 6.8 hinweisen. 6.8. Im Verzugsfall haftet der Vertragspartner nach der Aufforderung gemäß Artikel 6.7 für 1% Zinsen pro Monat (Monatsteil) auf die unbezahlte Hauptsumme bis zu deren vollständiger Begleichung, sowie für außergerichtliche Beitreibungskosten in Höhe von 15% auf die unbezahlte Hauptsumme zuzüglich der fälligen Zinsen, mindestens jedoch € 250,- pro unbezahlter Rechnung, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 6.9. Falls der Verzug nach der Aufforderung gemäß Artikel 6.7 fortbesteht, kann der Nutzer rechtliche Schritte gegen den Vertragspartner einleiten. Der Vertragspartner haftet für alle dem Nutzer dabei entstehenden Kosten, einschließlich der gesamten Anwaltskosten. 6.10. Vom Vertragspartner geleistete Zahlungen werden zuerst von den Kosten des Nutzers abgezogen, dann von den Beitreibungskosten, dann von den Zinsen und erst dann von der unbezahlten Hauptsumme des Nutzers in der Reihenfolge von alt nach neu. 6.11. Der Nutzer kann jede Zahlung des Vertragspartners mit seinen älteren unbezahlten Rechnungen verrechnen, ungeachtet des vom Vertragspartner bei der Zahlung angegebenen Verwendungszwecks.
7. Lieferung
7.1. Eine vom Nutzer genannte Lieferfrist für das Objekt ist freibleibend und ist keine Verwirkungsfrist im Sinne von Artikel 6:83, Unterabsatz a BGB (NL). 7.2. Der Nutzer wird den Vertragspartner informieren, sobald er berechtigterweise erwartet, dass die Lieferfrist überschritten wird, und die Vereinbarung schriftlich bestätigen. 7.3. Die Überschreitung einer Lieferfrist infolge von Vertragsänderung, Mehrarbeit oder Nichterfüllung der (Zahlungs)Bedingungen des Vertrags durch den Vertragspartner begründet keine Verwirkungsfrist. 7.4. Der Nutzer wird das Objekt unmittelbar nach Beendigung seiner Arbeiten entsprechend dem (Mehrarbeits)Vertrag an den Vertragspartner liefern. 7.5. Bei Nichtabnahme des gelieferten Objekts entsprechend den Vereinbarungen kann der Nutzer dem Vertragspartner Unterstellkosten in Höhe von maximal € 50,- pro Tag in Rechnung stellen. Der Nutzer wird dies dem Vertragspartner rechtzeitig bekannt geben. 3
8. Garantie
8.1. Der Nutzer gewährt eine Garantie von einem Jahr auf seine Arbeiten ab dem Datum der Lieferung des Objekts. 8.2. In Bezug auf Arbeiten von Dritten für das Objekt im Auftrag des Nutzers gilt die Garantie gemäß Artikel 8.1. 8.3. Die Garantie gilt nicht im Fall von: a. Mängeln, die auf eine nicht durch den Nutzer oder in dessen Namen ausgeführte Handlung in Bezug auf das Objekt zurückzuführen sind und/oder im Fall einer Exposition des Objekts unter extremen Bedingungen und/oder von Konstruktionsfehlern in Bezug auf das Objekt und/oder des Gebrauchs von Teilen oder Materialien, die keine Originalteile/-materialien sind und/oder nicht durch den Markenimporteur geliefert wurden und die der Vertragspartner dem Nutzer zur Verfügung gestellt hat; b. bei Tageslicht nicht erkennbaren Farbunterschieden in der Farbschicht des Objekts; c. Schädigung der Lackschicht des Objekts, die entstanden ist: o durch eine äußere Ursache; o an nicht vom Nutzer angebrachten oder nicht vom Nutzer bearbeiteten Teilen; d. Mängeln am Objekt infolge von durch den Nutzer im Auftrag des Vertragspartners nicht ausgeführten notwendigen Handlungen; e. Dienstleistungen, Verrichtungen oder Lieferungen in Bezug auf das Objekt, von denen der Nutzer dem Vertragspartner ausdrücklich abgeraten hat; f. einem Objekt, welches sich in einem so schlechten Zustand befindet oder durch Dritte so bearbeitet wurde, dass der Nutzer den Schaden nicht im Rahmen des Vertrags beheben oder das Objekt in den zu erwartenden Zustand bringen kann. 8.4. Der Garantieanspruch erlischt, wenn: a. der Vertragspartner das Objekt nicht innerhalb der durch den Nutzer angegebenen Frist zur Beurteilung/Kontrolle der Reklamation des Vertragspartners bereitstellt; b. der Vertragspartner bei sichtbaren Mängeln seine Reklamation nicht innerhalb eines Monats nach deren Entstehung schriftlich mit deutlicher Beschreibung der Beanstandung beim Nutzer einreicht; c. der Vertragspartner, der kein Verbraucher ist, bei verdeckten Mängeln seine Reklamationen nicht innerhalb 14 Tagen nach Entdeckung derselben schriftlich und mit deutlicher Beschreibung der Beanstandungen beim Nutzer einreicht; d. der Vertragspartner dem Nutzer nicht die Gelegenheit gibt, den Mangel zu beseitigen; e. es sich um Beanstandungen handelt, die mit den durch Dritten in Bezug auf das Objekt verrichteten Arbeiten zusammenhängen, soweit dies nicht notwendig war und diese Dritten als sachkundig gelten, zum Beispiel im Rahmen der Pannenhilfe.
9. Haftung / Gewährleistung
9.1. Die Haftung des Nutzers für Schäden am Objekt oder Sachen des Vertragspartners beschränkt sich auf 25% seiner letzten Rechnung in Bezug auf das Objekt an den Vertragspartner. 9.2. Die Haftung des Nutzers beschränkt sich auf den Betrag, den sein Haftpflichtversicherer ggf. an ihn auszahlt, zuzüglich der Selbstbeteiligung. 9.3. Der Vertragspartner sorgt dafür, dass sich in / auf dem Objekt keine Wertsachen befinden, wenn dies dem Nutzer angeboten wird. 9.4. Der Nutzer haftet für keinerlei Schäden in Bezug auf das Objekt oder Sachen des Vertragspartners oder von Dritten im Objekt oder beim Nutzer, wie Ladung, Inventar, Geld, Dokumente und Wertpapiere bzw. bei Diebstahl oder Brand. 9.5. Der Nutzer haftet nicht für indirekte und Folgeschäden aufgrund einer Verzögerung in der Lieferung des Objekts. 9.6. Die Haftungsbeschränkungen in Bezug auf den Nutzer gelten nicht im Fall eines Widerspruchs zu zwingendem Recht oder Vorsatz oder bewusstem Leichtsinn auf Seiten des Nutzers. 9.7. Der Vertragspartner schützt den Nutzer gegen und hält den Nutzer schadlos für Ansprüche Dritter in Bezug auf die Erfüllung des Vertrags.
10. Höhere Gewalt
10.1. Ein Versäumnis des Nutzers wird ihm nicht angerechnet, wenn es sich um höhere Gewalt handelt. 10.2. Unter höherer Gewalt ist zu verstehen: ein Versäumnis, welches dem Nutzer nicht angerechnet werden kann, da dieses nicht von ihm verschuldet wurde und zugleich gemäß dem Gesetz das Recht oder die Verkehrsauffassungen nicht zu seinen Lasten sprechen. 10.3. Beispiele von höherer Gewalt sind: a. Betriebsstörung, Betriebsunterbrechung, wilder Streik, die der Nutzer angemessenerweise nicht verhindern konnte; b. verspätete Lieferung von Teilen, die für die Erfüllung des Vertrags benötigt werden, durch einen Zulieferer des Nutzers; c. Transportschwierigkeiten oder -einschränkungen, wodurch der Transport zum oder vom Nutzer behindert wird; d. Krieg, Aufruhr, Sabotage, Überschwemmung, Brand, Terrorismus, ein interner Unfall mit schwerer Körperverletzung und andere ernste (Zer)Störungen und (Be)Drohungen sowie die 4 konkrete Möglichkeit solcher Geschehnisse, wie auch Anordnungen der zuständigen Behörde, Folgen von unrechtmäßigen bzw. unberechtigten Handlungen von Vollstreckungsbeamten, Banken und anderen Parteien, Betriebsbesetzung, Arbeitsniederlegungen und behördlichen Maßnahmen; e. eine Situation, in der der Nutzer infolge eines Fehlers oder einer Nachlässigkeit eines Dritten nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen. 10.4. Im Fall von höherer Gewalt hat der Nutzer innerhalb von 3 Wochen nach Eintreten derselben das Recht, den Liefertermin zu ändern oder den Vertrag außergerichtlich aufzulösen, ohne zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet zu sein. 10.5. Nach Auflösung des Vertrags infolge von höherer Gewalt hat der Nutzer Anspruch auf Vergütung der ihm bis dahin entstandenen Kosten und ausgeführten Arbeiten entsprechend dem Vertrag.
11. Ersetzte Teile
11.1. Die bei den Arbeiten und nach Lieferung zurückgebliebenen (alten) Teile und Materialien gehen in das Eigentum des Nutzers über, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. In diesem Fall hat der Vertragspartner diese Teile und/oder Materialien unmittelbar bei Lieferung des Objekts mitzunehmen.
12. Empfehlungen und Informationen
12.1. Der Vertragspartner kann aus Empfehlungen und Informationen des Nutzers außerhalb des Vertrags keine Rechte ableiten. 12.2. Der Nutzer darf bei der Erfüllung des Vertrags von der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Vertragspartner bereitgestellten Informationen ausgehen. 12.3. Der Vertragspartner schützt den Nutzer gegen alle Ansprüche Dritter in Bezug auf durch den Vertragspartner oder in dessen Namen bereitgestellte Informationen. 12.4. Alle Informationen des Nutzers oder in seinem Auftrag erstellten Unterlagen, einschließlich Angeboten, Zeichnungen, Fotos, Entwürfen, Abbildungen, Plänen, Probemodellen und sonstigen physischen und digitalen Festlegungen, sind und bleiben sein (geistiges) Eigentum unter Ausschluss des Vertragspartners. 12.5. Diese Informationen können durch den Vertragspartner weder verwendet, vervielfältigt noch in anderer Weise zugeeignet werden, auch nicht für Dritte, ganz gleich, ob der Vertragspartner in diesem Zusammenhang an den Nutzer eine Vergütung gezahlt hat. 12.6. Haben die Parteien etwas anderes vereinbart, muss dies explizit, zweifelsfrei und schriftlich festgehalten sein. 12.7. Der Vertragspartner schuldet dem Nutzer pro Verletzung des Artikels 12 eine sofort fällige Strafe von € 25.000,-, neben dem gesetzlichen Schadensersatz. 12.8. Der Vertragspartner hat ihm zur Verfügung gestellte Informationen entsprechend diesem Artikel auf erste Aufforderung hin innerhalb der vom Nutzer gesetzten Frist an diesen zurückzugeben. Geschieht dies nicht, schuldet der Vertragspartner dem Nutzer eine sofort fällige Strafe von € 1.000,- pro Tag, neben dem gesetzlichen Schadensersatz.
13. Auflösung
13.1. Eine Auflösung des Vertrags ist mittels einer schriftlichen Mitteilung an die andere Partei möglich, jedoch erst, nachdem die andere Partei zuvor schriftlich in Verzug gesetzt wurde und ihr eine angemessene Frist gesetzt und die Gelegenheit eingeräumt wurde, ihren Verpflichtungen nachzukommen bzw. den festgestellten Mangel zu beseitigen. 13.2. Im Fall von Artikel 6.7 kann der Nutzer neben Artikel 6.9 auch ohne gerichtliches Eingreifen den Vertrag ganz oder teilweise beenden. 13.3. Wenn der Vertragspartner ein Verbraucher ist und verstorben ist, können die Erben oder der Testamentsvollstrecker unter Anwendung von Artikel 4.9 den Vertrag fortführen oder kündigen.
14. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
14.1. Der Nutzer behält sich nach Lieferung des Objekts das Eigentumsrecht in Bezug auf alle von ihm ausgeführten Reparaturen und angebrachten Teile vor, bis der Vertragspartner die Rechnungen des Nutzers beglichen hat. 14.2. Der Vertragspartner wird diesen Eigentumsvorbehalt respektieren und diese Teile mit Sorgfalt verwahren und weder diese noch das Objekt veräußern oder belasten. 14.3. Soweit die Teile gemäß Artikel 14.1 frei zugänglich und einfach zerlegbar sind, kann der Nutzer diese Teile im Fall von Artikel 6.9 zurückholen. 14.4. Der Nutzer hat bei Lieferung ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf das Objekt, einschließlich aller von ihm ausgeführten Reparaturen und angebrachten Teile, bis der Vertragspartner den Nutzer entsprechend Artikel 6 bezahlt hat. 14.5. Im Fall der Artikel 14.2 und 6.9 hat der Nutzer das Recht, die am Objekt angebrachten Teile wieder abzumontieren und anderweitig zu verwenden, wobei der Vertragspartner für die Kosten des Nutzers aufzukommen hat.
15. Rechtsstreitigkeiten
15.1. Alle Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf den Vertrag werden durch das zuständige Gericht in Amsterdam geschlichtet.
16. Anwendbares Recht
16.1. Die Geschäftsbedingungen und die Verträge sowie alle daraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. 5 Diese Geschäftsbedingungen treten am 1. Januar 2019 in Kraft und sind im Handelsregister der Handelskammer Amsterdam unter der Nummer 40530216 hinterlegt
1.Eingang Lieferzeit
Die Lieferzeit eines bestellten Produkts beginnt in dem Moment, in dem eine entsprechende Auftragsbestätigung für das bestellte Produkt oder die bestellten Produkte erstellt und an die Person oder Firma gesendet wurde , die das Produkt bestellt hat, und diese Auftragsbestätigung unterschrieben zurück geschickt ist zur Produktionsfreigabe. Lieferzeiten werden immer in Werktagen oder Kalenderwochen mitgeteilt.
2. Allgemeine Lieferzeiten
Lieferzeiten hängen immer vom Lagerstatus eines Produktes und der gewünschten Lieferadresse ab. Dieser kann sich im In- oder Ausland befinden. Werden mehrere Produkte gleichzeitig bestellt, gilt für die gesamte Bestellung eine Lieferzeit des Produktes mit der längsten Lieferzeit. Sie haben Fragen zum Lagerbestand oder zur voraussichtlichen Lieferzeit eines Produkts? Bitte kontaktieren Sie uns über die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse auf unserer Website. Die nachfolgende Übersicht gilt allgemein für den zu www.citybox.eu gehörenden Webshop.
Kleine Lagerartikel (2-3 Werktage)
Kleine Lagerartikel mit maximalen Abmessungen von 200 x 150 x 100 cm, einer maximalen Kubatur von 0,12 m3 und einem maximalen Gewicht von 30 kg werden mit regulären Paketdiensten versendet. Wenn das Produkt auf Lager ist und die Bestellung an einem Werktag vor 12:00 Uhr eingegangen ist, wird die Sendung noch am selben Tag erstellt. Für Lieferadressen außerhalb der Niederlande, aber innerhalb der Europäischen Union gilt eine zusätzliche Lieferzeit von 1-2 Werktagen.
Längen, Bündel & Paletten (5 Werktage)
Artikel mit einer Länge von mehr als 200 cm, einem höheren Gewicht von 30 kg, Bündeln oder Paletten, gilt eine Lieferzeit von mindestens 5 Werktagen, wenn auf Lager. Für Lieferadressen außerhalb der Niederlande, aber innerhalb der Europäischen Union gilt eine zusätzliche Lieferzeit von 1-2 Werktagen.
Produktionsbezogene Artikel (1-2 Kalenderwochen)
Produktionsnahe Artikel sind Produkte, bei denen mehrere Teile zu einem Ganzen vormontiert werden müssen. Dazu gehören auch alle Produkte, die eine Vorbearbeitung erfordern, wie hier nicht abschließend aufgeführt; Fräsen, Sägen, Vorbohren etc. Diese Produkte werden mit einer Spedition versendet und haben eine Lieferzeit von 1-2 Kalenderwochen, unabhängig davon der Lieferung ins In- oder Ausland. , wenn innerhalb der Europäischen Union.
3. Klausel über höhere Gewalt
Die angegebenen Lieferzeiten sind immer indikativ und enthalten keine Fristen. Es können keine Rechte abgeleitet werden. Die angegebenen Lieferzeiten beziehen sich immer auf den Lagerbestand eines Produktes. Wird ein Produkt nicht rechtzeitig geliefert, gilt dies ausdrücklich als Form höherer Gewalt, wobei die indikative Lieferzeit durch Dritte nicht eingehalten werden kann.
Verzögerungen bei Transportunternehmen, Paket- und Kurierdiensten, die für die Auslieferung der Ware an den Besteller verantwortlich sind, hat cityBOX ausdrücklich nicht zu vertreten. Überschreitungen der indikativen Lieferfrist können niemals eine Reklamation begründen.
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